Aufgaben

Oberste Bergbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern. Das Bergamt Stralsund ist obere Bergbehörde des Landes, Aufsichtsbehörde und gleichzeitig auch Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für bergrechtliche und energierechtliche Planfeststellungsverfahren.

Das Bergamt Stralsund bearbeitet alle Bergbauberechtigungen und Betriebsplanverfahren für das Land Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des dazugehörigen Küstenmeeres und Festlandsockels gemäß Bundesberggesetz.

Der Bergbau im Land Mecklenburg-Vorpommern umfasst derzeitig die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen, Kreide, Spezial- und Ziegelton, Torf, Kies, Sand, Sole und Erdwärme sowie die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern. Zudem ist das Bergamt Stralsund zuständige Behörde für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren für Gasversorgungsleitungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz, für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung sowie für die Gefahrenabwehr in Altbergbauen.

Altbergbau

Arbeitssicherheit

Aufgrund der Besonderheiten des Bergbaus und der damit verbundenen besonderen Gefahren ist eine umfassende Vorsorge zum Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen erforderlich. Dazu bedarf es einer intensiven öffentlich-rechtlichen Kontrolle. Wesentlich ist die Abwehr akuter und die Verhinderung möglicher Gefahren sowie erheblicher Belästigungen.

Das Bundesberggesetz (BBergG) trägt den Gegebenheiten des Bergbaus mit seinen Gefährdungen besondere Rechnung. Es verpflichtet den Unternehmer, schon vor Aufnahme des Betriebes wie auch in bestimmten Zeitabständen oder auf Verlangen der Bergbehörde während des Betriebs für alle beabsichtigten Maßnahmen Betriebspläne aufzustellen. Zentraler Gegenstand der bergbehördlichen Prüfung der Betriebspläne ist die Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit im Betrieb.

Die Bundesregierung, die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Behörden haben auf der Grundlage des Bundesberggesetzes Bergverordnungen erlassen. Die Bergverordnungen enthalten Vorschriften, die als Rechtsnormen für den Betreiber und die Beschäftigten verbindlich sind und die der Bergwerksunternehmer bei der Führung des Betriebes, insbesondere zum Schutz der Beschäftigten, zu beachten hat. Dazu gehören auch Vorschriften über das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb.

Wesentliche Regelungen für alle bergbaulichen Bereiche enthalten z.B. die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV), die in weiten Teilen dem Arbeitsschutzgesetz entspricht und die Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV).

Es ist eine zentrale Aufgabe des Bergamtes Stralsund, die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der zugelassenen Betriebspläne zu überwachen und hierzu vor Ort Kontrollen durchzuführen.

Bergaufsicht

Durch das Bergamt wird eine staatliche Aufsicht, nämlich die Bergaufsicht, über alle mit einem Bergbaubetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten, Einrichtungen und Anlagen ausgeübt. Dazu zählen u.a. die Gewinnung der Bodenschätze, die Überwachung der Betriebs- und Arbeitssicherheit bis zur abgeschlossenen Wiedernutzbarmachung.

Bergbauberechtigungen

Durch das Bergamt wird eine staatliche Aufsicht, nämlich die Bergaufsicht, über alle mit einem Bergbaubetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten, Einrichtungen und Anlagen ausgeübt. Dazu zählen u.a. die Gewinnung der Bodenschätze, die Überwachung der Betriebs- und Arbeitssicherheit bis zur abgeschlossenen Wiedernutzbarmachung.

Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis (§ 6 BBergG). Die Aufsuchung bergfreier Bodenschätze ist ohne behördliche Erlaubnis nicht zulässig. Gemäß § 7 BBergG gewährt die Erlaubnis das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld), die in der Erlaubnis bezeichneten bergfreien Bodenschätze aufzusuchen. Die Gestattung der Aufsuchung erfolgt durch die von der zuständigen Behörde (Bergamt Stralsund) zu genehmigenden Hauptbetriebspläne gemäß §§ 50 ff BBergG.

Wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, bedarf der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums (§ 6 BBergG). Die Gewinnung bergfreier Bodenschätze ohne behördliche Bewilligung oder Bergwerkseigentum ist nicht zulässig.

Gemäß § 8 BBergG gewährt die Bewilligung das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld), die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben.

Die Gestattung der Gewinnung erfolgt über durch die zuständige Behörde (Bergamt Stralsund) zu genehmigende Hauptbetriebspläne gemäß §§ 50 ff BBergG.

Das Bergwerkseigentum gewährt die gleichen Rechte wie eine Bewilligung (siehe Erläuterung zur Bewilligung). Darüber hinaus sind auf Bergwerkseigentum die für Grundstücke geltenden Vorschriften des BGB entsprechend anwendbar.

Eine Verleihung von Bergwerkseigentum kann gemäß § 13 BBergG nur an den Inhaber einer Bewilligung und auf Antrag erfolgen. Bergwerkseigentum ist in ein Berggrundbuch einzutragen.

Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG gewährt gemäß § 151 BBergG das nicht befristete Aufsuchungs- und Gewinnungsrecht. Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum kann nur auf Antrag des Inhabers aufgehoben werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BBergG stehen grundeigene Bodenschätze im Eigentum des Grundeigentümers. Im § 3 Abs. 4 BBergG sind alle grundeigenen Bodenschätze aufgeführt. Diese Bodenschätze bedürfen zur Aufsuchung und Gewinnung nicht der Erteilung einer besonderen Bergbauberechtigung.

Maßgebend für die Befugnis zur Gewinnung grundeigener Bodenschätze ist, dass an die Stelle des Bewilligungsfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht (§ 34 BBergG).

Betriebsplanverfahren

Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Betriebsplänen errichtet, geführt und eingestellt werden (§ 51 Abs. 1 BBergG).

Das Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahren nach Bergrecht erfolgt in mehreren Phasen.
In einer ersten Phase werden vom Bergamt als Genehmigungsbehörde einem Unternehmen die Rechte am Bodenschatz in Form einer Erkundungserlaubnis und der Abbaubewilligung verliehen oder es muss bei jetzt grundeigenen Bodenschätzen ein Nachweis am Grundeigentum erfolgen.

Erlangt ein Unternehmen die Bergbauberechtigung, also Erlaubnis, Bewilligung oder Bergwerkseigentum, so wird damit nur ein Rechtsstatus begründet, der noch keine Abbauberechtigung darstellt. Für den eigentlichen Abbau muss in einer zweiten Phase (Betriebsplanzulassung) ein bergrechtlicher Betriebsplan vorgelegt werden.

Das Instrument der Einzelfallprüfung dient dazu, einzelfallgerecht und treffsicher Vorhaben zu identifizieren, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Es wird für jene Vorhabenstypen angewandt, die nicht in jedem Fall erhebliche Umweltauswirkungen haben:

  • Änderungsvorhaben
  • (kleinere) Vorhaben an schutzwürdigen Gebieten
  • (kleinere) Vorhaben, deren Auswirkungen mit jenen anderer, gleichartiger Vorhaben kumulieren

Bei derartigen Vorhaben kann nicht generell auf Grund der Merkmale des Vorhabens von einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt ausgegangen werden, sondern es hat eine Betrachtung des konkreten Vorhabens und seines Standortes zu erfolgen.
Die Einzelfallprüfung ist vom Bergamt als zuständige UVP-Behörde bei bergbaulichen Vorhaben durchzuführen. In einer Einzelfallprüfung ist festzustellen, ob erhebliche Umweltauswirkungen auf Grund der Kumulierung von Auswirkungen zu erwarten sind. Wenn dies der Fall ist, hat eine UVP für das gesamte Vorhaben zu erfolgen, da dann auch sämtliche in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Maßnahmen eingeschlossen sind.

Ein Rahmenbetriebsplan soll das bergbauliche Vorhaben in seiner Gesamtheit darstellen, das heißt, Angaben zum beabsichtigten Vorhaben, zur technischen Durchführung, zum zeitlichen Verlauf und zur Wiedernutzbarmachung geben. Gleichzeitig sollen eventuelle Konflikte behandelt und Gemeinden, Fachbehörden, andere Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit informiert und beteiligt werden.

In den Rahmenbetriebsplänen wird nach der beantragten Abbaugröße und weiteren Bedingungen gemäß der UVP-V Bergbau differenziert: bei Vorhaben, die größer als 25 ha sind oder bei einer Größe von mehr als 10 ha nach einer Einzelfallprüfung oder die in ausgewiesenen oder besonderen Schutzgebieten liegen oder bei denen ein Gewässer entsteht, ist ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan vorgesehen (§§ 52 Abs.2a, 57a BBergG).

Mit den beteiligten Fachbehörden oder Institutionen ist nur das Benehmen herzustellen; eine Ausnahme besteht bei wasser- und bodendenkmalschutzrechtlichen Regelungen. So ist nach dem WHG jede Schaffung eines neuen Gewässers bzw. nach dem DSchG M-V die Beseitigung von Denkmalen des Einvernehmens pflichtig.

Planfeststellungsverfahren

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen, behördlichen Feststellung eines Planes. Das Planfeststellungsverfahren wird im Verwaltungsverfahrensgesetz näher geregelt.

Der Planfeststellung nach dem Bundesberggesetz unterliegen bergbauliche Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen oder die durch andere fachspezifische Vorschriften definiert werden. Durch das Bergamt Stralsund wurden im Bereich Steine und Erden mehr als 100 Planfeststellungsbeschlüsse nach BBergG erlassen. Darin enthalten sind auch Planänderungen bereits festgestellter Pläne, die als wesentliche Änderung eines neuen Planfeststellungsverfahrens bedurften.

Das Erfordernis der energierechtlichen Planfeststellung ist für entsprechende Vorhaben im § 43 EnWG definiert. Bisher wurden 5 Planfeststellungsbeschlüsse nach Energiewirtschaftsgesetz erlassen.

Sind die Vorhaben kleiner als 25 ha, liegt es im Ermessen der Behörde, ob ein fakultativer Rahmenbetriebsplan erstellt wird (§ 52 Abs. 2 BBergG).

Bei den fakultativen Rahmenbetriebsplänen werden weder Umweltverträglichkeitsuntersuchungen noch Planfeststellungsverfahren durchgeführt, sondern lediglich eine Eingriffsabschätzung vorgenommen und ein Wiedernutzbarmachungsplan (landschaftspflegerischer Begleitplan) erstellt. Über die Zulassung entscheidet nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Fachbehörden das zuständige Bergamt Stralsund.

Als eigentliche Anlagengenehmigung konzipiert ist der Hauptbetriebsplan, der für einen Zeitraum von in der Regel zwei Jahren die eigentlichen betrieblichen Dinge, wie technische Anforderungen, Gestaltung der Böschungen, Umgang mit gefährlichen Stoffen usw., detailliert regelt. Nur mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan kann ein Tagebau neu erschlossen und betrieben werden.

Die Aufstellung und Genehmigung erfolgt bei vorliegendem Rahmenbetriebsplan ohne jede weitere Beteiligung relativ schnell. Ohne zuvor zugelassenen Rahmenbetriebsplan werden Fachbehörden und Gemeinden beteiligt. Im Rahmen des Hauptbetriebsplanes werden gleichzeitig für die Wiedernutzbarmachung, also Rekultivierung oder Renaturierung, während und vor allem nach Beendigung des Vorhabens konkrete Planungsaussagen getroffen (§§ 54, 55 BBergG).

Ein Sonderbetriebsplan ist für bestimmte Teile des bergbaulichen Betriebes oder für bestimmte Vorhaben aufzustellen, dabei kann es sich um technische Anlagen (Nassgewinnungsgerät, Aufbereitungsanlage, Erkundungsgeräte, ...) oder um Vorgänge innerhalb des Tagebaues (Bau von Zufahrten, Fremdbodenverwertung, Lagerung wassergefährdender Stoffe, ...) handeln.

Ein Abschlussbetriebsplan ist vor der Einstellung eines bergbaulichen Betriebes einzureichen. Darin sind alle zeitlichen, technischen, organisatorischen, privatrechtlichen, ... Angaben für die beabsichtigte Betriebseinstellung zu benennen. Zudem ist eine Betriebschronik zu übergeben (§ 53 BBergG) ...

Energieaufsicht

Gemäß § 2 EnWZustLVO ist das Bergamt Stralsund in Mecklenburg-Vorpommern u.a. zuständige Behörde für die Ausführung der GasHDrLtgV bei marinen und terrestrischen Vorhaben.

Mit der Novellierung der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) am 18.05.2011 bezieht sich diese nicht mehr auf die Errichtung und den Betrieb von der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen, sondern auf die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des EnWG der Versorgung mit Gas dienen.

Das bedeutet im Einzelnen, dass durch das Bergamt Stralsund die energierechtliche Aufsicht über alle energierechtlichen Leitungsvorhaben ausgeübt wird.

Für den Bereich des Festlandsockels ergeben sich die Aufsichtspflichten aus dem § 133 Abs. 3 BBergG.

Kontakt

Sachgebietsleiter Planfeststellung
Rocco Müller
Raum: A312
Telefon: 0385-58889021
Telefax: 0385-58889042

Feldes- und Förderabgabe

Das Bergamt Stralsund ist für den Vollzug der Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe (FeFördAVO M‑V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern verantwortlich. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Feldes- und Förderabgaben bilden die §§ 30-32 des BBergG i.V.m. der FeFördAVO M‑V.

Feldesabgaben

Gemäß § 30 Abs. 1 BBergG hat der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze zu gewerblichen Zwecken jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten.

Förderabgaben

Gemäß § 31 Abs. 1 des BBergG hat der Inhaber einer Bewilligung jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer (neuen Rechts, vgl. auch § 149 BBergG).

Dokumente und Downloads

Merkblätter

Förderabgabe - Marktwerte und Förderabgabesätze

Anträge und Formulare

Vordruck 1 - Förderabgabenvoranmeldung
Vordruck 2 - Förderabgabenerklärung
Vordruck 3 - Förderabgabenvoranmeldung, Anzeige zur Befreiung

Kontakt

Sachbearbeiterin Haushalt und Verwaltung
Franziska Schmidt
Raum: A236
Telefon: 0385-58889011
Telefax: 0385-58889042

Immissionsschutz

Unter Immissionsschutz wird die Gesamtheit der Bestrebungen, Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, zusammengefasst. Durch das Bergamt Stralsund werden dabei alle immissionsschutzrechtlichen Probleme behandelt. Das reicht von der Festlegung der Immissionsrichtwerte entsprechend der Gebietseinstufungen bis zur behördlichen Lärmmessung.

Markscheidewesen

Die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten i.S.d. § 64 Abs. 1 BBergG unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde - im Land M-V dem Bergamt Stralsund (§ 69 Abs. 3 BBergG).

Im Einzelnen gehören dazu:

  • Überprüfung der markscheiderischen Arbeiten (Fachliche Aufsicht)
    • Kontrolle der fristgerechten Fortführung und Vollständigkeit des Risswerks
    • Überprüfung der eingereichten Behördenausfertigung der Risswerke in formaler und inhaltlicher Hinsicht, insbes. bei Hinweisen auf etwaige Unregelmäßigkeiten
    • Anlassbezogene Gespräche mit dem Markscheider oder Anschreiben
    • Fallweise Begehung des Betriebs mit dem Eigentümer/Unternehmer und Markscheider
  • Aufsicht über die Markscheider (Persönliche Aufsicht)
    • Geschäftsprüfungen bei gegebenem Anlass
  • Sonstige Aufsichts- oder Überprüfungsmaßnahmen
    • Kontrolle der Jahresberichte
    • Sicherstellung der Risswerkpflicht
    • Kontrolle der fristgerechten Einreichung der Risswerke
    • Befahrungen des Betriebs mit dem Unternehmer und der risswerkführenden Person im Zuge der Prüfung der Massenbilanzen (Förderabgaben)

Wasserbehördliche Aufgaben

Im Zuge von Betriebsplanverfahren und im Rahmen der Bergaufsicht nimmt das Bergamt Stralsund auch wasserbehördliche Aufgaben war. Hierzu zählen u.a. die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Benutzung von Grund- und Oberflächenwasser, Genehmigungen zur Schaffung von Gewässern im Zuge der Rohstoffgewinnung oder auch die Festlegung des Umfanges von Monitoringmaßnahmen zur Grundwasserüberwachung sowie deren Überwachung. Aufgrund der wasserrechtlichen Bestimmungen sind einige Entscheidungen dabei im Einvernehmen mit der territorial zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

Allgemeines

Grundwasser ist ein sehr wichtiges Schutzgut, das für den Menschen und die Natur gleichermaßen bedeutsam ist. Häufig sind die Sand- und Kiessandvorkommen in Mecklenburg-Vorpommern grundwasserführend und bilden gemeinsam mit stauenden Sedimenten an ihrer Basis das oberflächennahe Grundwasserstockwerk. Durch die Gewinnung von Bodenschätzen wird die natürliche Überdeckung der grundwasserführenden Schichten verringert (Trockenabbau) oder das Grundwasser durch die Förderung aus der gesättigten Zone oberirdisch in Baggerseen freigelegt (Nassabbau). Damit ist es diversen Umwelteinflüssen deutlich stärker ausgesetzt. Der Transportverkehr, der Einsatz von Förder- und Aufbereitungstechnik oder die Verwertung von Bodenaushub im Zuge der bergrechtlichen Wiedernutzbarmachung in Tagebauen sind potentielle Quellen für wassergefährdende Stoffe.

Monitoring

Im Zuge der behördlichen Aufsicht über den Tagebaubetrieb werden in der Regel Überwachungsmaßnahmen in den Baggerseen und für das Grundwasser im Umfeld der Tagebaue verfügt, regelmäßig kontrolliert und unter Einbeziehung der territorial zuständigen Fachbehörden bewertet. Diese Maßnahmen werden als sogenanntes Monitoring durch Nebenbestimmungen in den Betriebsplanzulassungen für jeden Tagebau unter Berücksichtigung der lokalen hydrogeologischen und geologischen Verhältnisse verbindlich festgelegt.

Vor Beginn der Rohstoffgewinnung wird ein Messnetz angelegt, mit dessen Hilfe sich die Grundwasserverhältnisse im Umfeld der Tagebaue abbilden lassen. Dazu werden im Anstrom (Richtung, aus der das Grundwasser auf den Tagebau zufließt) und im Abstrom (Richtung, in die das Grundwasser fließt) sowie im Tagebaugelände oder in den Baggerseen Messstellen errichtet (Brunnenrohre oder Lattenpegel). Mit Hilfe des Messnetzes lassen sich die lokalen grundwasserdynamischen Gegebenheiten, wie z.B. Grundwasserspiegelschwankungen, Fließrichtung, Fließgeschwindigkeit, Vorflut, nachvollziehen.

Grundlage des Monitorings sind monatliche Wasserspiegelmessungen, die in einem Messbuch dokumentiert werden. Die Ganglinien der Grundwasserspiegel lassen weitreichende Schlüsse über die Auswirkungen der Rohstoffgewinnung auf die lokale Hydrologie zu. Darüber hinaus wird auch die hydrochemische Situation überwacht. Wiederum vor Beginn der bergbaulichen Maßnahmen werden Wasserproben aus den Messstellen entnommen und diese gemäß dem Parameterkatalog der Grundwasserrichtlinie Teil 3 der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) 1993 als sogenannte Nullanalyse auf ihren Ausgangschemismus hin untersucht.

In Abhängigkeit der jeweiligen Standortverhältnisse und des Umfanges der potentiellen Grundwassergefährdungsquellen kann die Nullanalyse das Grundmessprogramm (Basisparameter und Hauptinhaltsstoffe) oder zusätzlich die Metalle, organische Summenparameter, leichtflüchtige halogene Kohlenwasserstoffe, weitere organische Einzelstoffe sowie biologische Untersuchungen umfassen.

Für den laufenden Tagebaubetrieb werden dann je nach Standortsituation in Abstimmung mit den territorial zuständigen Fachbehörden ein bis zwei Jahresuntersuchungen der Grundwasserchemie festgelegt. Vorzugsweise im Frühjahr und im Herbst sind durch akkreditierte Fachlabore Grundwasser- bzw. Baggerseeproben zu entnehmen und auf das verfügte Spektrum hin zu analysieren.

Bei Auffälligkeiten, die auf eine Beeinträchtigung oder Schädigung des Grundwassers hinweisen, ist das Bergamt unverzüglich zu informieren. Alle Daten (Wasserstandsmessungen und chemische Analysen) sind zu Beginn eines jeden Jahres in einem Monitoringbericht zusammenzufassen und fachlich zu bewerten. Dieser ist dem Bergamt zu übergeben und wird dann unter Einbeziehung der Wasserfachbehörden ausgewertet, um gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen vorzusehen.