Bergwerkseigentum gewährt die gleichen Rechte wie eine Bewilligung (siehe Erläuterung zur Bewilligung). Darüber hinaus sind auf Bergwerkseigentum die für Grundstücke geltenden Vorschriften des BGB entsprechend anwendbar.
Eine Verleihung von Bergwerkseigentum kann gemäß § 13 BBergG nur an den Inhaber einer Bewilligung und auf Antrag erfolgen. Bergwerkseigentum ist in ein Berggrundbuch einzutragen.
Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG gewährt gemäß § 151 BBergG das nicht befristete Aufsuchungs- und Gewinnungsrecht. Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum kann nur auf Antrag des Inhabers aufgehoben werden.