Wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, bedarf der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums (§ 6 BBergG). Die Gewinnung bergfreier Bodenschätze ohne behördliche Bewilligung oder Bergwerkseigentum ist nicht zulässig.
Gemäß § 8 BBergG gewährt die Bewilligung das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld), die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben.
Die Gestattung der Gewinnung erfolgt über durch die zuständige Behörde (Bergamt Stralsund) zu genehmigende Hauptbetriebspläne gemäß §§ 50 ff BBergG.