Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis (§ 6 BBergG). Die Aufsuchung bergfreier Bodenschätze ist ohne behördliche Erlaubnis nicht zulässig. Gemäß § 7 BBergG gewährt die Erlaubnis das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld), die in der Erlaubnis bezeichneten bergfreien Bodenschätze aufzusuchen. Die Gestattung der Aufsuchung erfolgt über durch die zuständige Behörde (Bergamt Stralsund) zu genehmigenden Hauptbetriebspläne gemäß §§ 50 ff BBergG.