Gemäß § 3 Abs. 2 BBergG stehen grundeigene Bodenschätze im Eigentum des Grundeigentümers. Im § 3 Abs. 4 BBergG sind alle grundeigenen Bodenschätze aufgeführt. Diese Bodenschätze bedürfen zur Aufsuchung und Gewinnung nicht der Erteilung einer besonderen Bergbauberechtigung.
Maßgebend für die Befugnis zur Gewinnung grundeigener Bodenschätze ist, dass an die Stelle des Bewilligungsfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht (§34 BBergG).