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Bergbauberechtigungen

Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums (§ 6 BBergG). Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nicht auf bergfreie Bodenschätze.
Dagegen stehen grundeigene Bodenschätze gemäß § 3 Abs. 4 BBergG im Eigentum des Grundeigentümers.

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