Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der
Bewilligung oder des Bergwerkseigentums (§ 6 BBergG). Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nicht auf
bergfreie Bodenschätze.
Dagegen stehen grundeigene Bodenschätze gemäß § 3 Abs. 4 BBergG im Eigentum des Grundeigentümers.