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Fakultativer Rahmenbetriebsplan

Sind die Vorhaben kleiner als 10 ha, liegt es im Ermessen der Behörde, ob ein fakultativer Rahmenbetriebsplan erstellt wird (§ 52 Abs.2 BBergG).
Bei den fakultativen Rahmenbetriebsplänen werden weder Umweltverträglichkeitsuntersuchungen noch Planfeststellungsverfahren durchgeführt, sondern lediglich eine Eingriffsabschätzung vorgenommen und ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Über den Umfang und die Qualität werden keine Vorgaben gemacht. Über die Zulassung entscheidet nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Fachbehörden das Bergamt.


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