Sind die Vorhaben kleiner als 10 ha, liegt es im Ermessen der Behörde, ob ein fakultativer Rahmenbetriebsplan
erstellt wird (§ 52 Abs.2 BBergG).
Bei den fakultativen Rahmenbetriebsplänen werden weder Umweltverträglichkeitsuntersuchungen noch
Planfeststellungsverfahren durchgeführt, sondern lediglich eine Eingriffsabschätzung vorgenommen und ein
landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Über den Umfang und die Qualität werden keine Vorgaben gemacht. Über die
Zulassung entscheidet nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Fachbehörden das Bergamt.