Als eigentliche Anlagengenehmigung konzipiert ist der Hauptbetriebsplan, der für einen Zeitraum von in der Regel zwei Jahren die eigentlichen betrieblichen Dinge, wie technische Anforderungen, Gestaltung der Böschungen, Umgang mit gefährlichen Stoffen usw., detailliert regelt. Nur mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan kann ein Tagebau neu erschlossen und betrieben werden.
Die Aufstellung und Genehmigung erfolgt bei vorliegendem Rahmenbetriebsplan ohne jede weitere Beteiligung relativ schnell. Ohne zuvor zugelassenen Rahmenbetriebsplan werden Fachbehörden und Gemeinden beteiligt. Im Rahmen des Hauptbetriebsplanes werden gleichzeitig für die Wiedernutzbarmachung, also Rekultivierung oder Renaturierung, während und vor allem nach Beendigung des Vorhabens konkrete Planungsaussagen getroffen (§§ 54, 55 BBergG).