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Obligatorischer Rahmenbetriebsplan

Ein Rahmenbetriebsplan soll das bergbauliche Vorhaben in seiner Gesamtheit darstellen, das heißt, Angaben zum beabsichtigten Vorhaben, zur technischen Durchführung, zum zeitlichen Verlauf und zur Wiedernutzbarmachung geben. Gleichzeitig sollen eventuelle Konflikte behandelt und Gemeinden, Fachbehörden, andere Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit informiert und beteiligt werden.

In den Rahmenbetriebsplänen wird nach der beantragten Abbaugröße und weiteren Bedingungen gemäß der UVP-V Bergbau differenziert: bei Vorhaben, die größer als 25 ha sind oder bei einer Größe von mehr als 10 ha nach einer Einzelfallprüfung oder die in ausgewiesenen oder besonderen Schutzgebieten liegen oder bei denen ein Gewässer entsteht,
ist ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan vorgesehen (§§ 52 Abs.2a, 57a BBergG).

Mit den beteiligten Fachbehörden Institutionen ist nur das Benehmen herzustellen; eine Ausnahme besteht bei wasser- und bodendenkmalschutzrechtlichen Regelungen. So ist nach dem WHG jede Schaffung eines neuen Gewässers bzw. die Beseitigung von Bodendenkmalen des Einvernehmens pflichtig.

Hier erhalten Sie Informationen zur Planfeststellung.


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