Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Betriebsplänen errichtet, geführt und eingestellt werden (§ 51 Abs. 1 BBergG).
Das Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahren nach Bergrecht erfolgt in mehreren Phasen.
In einer ersten Phase werden vom Bergamt als Genehmigungsbehörde einem Unternehmen die Rechte am Bodenschatz in Form
einer Erkundungserlaubnis und der Abbaubewilligung verliehen oder es muss bei jetzt grundeigenen Bodenschätzen ein
Nachweis am Grundeigentum erfolgen.
Erlangt ein Unternehmen die Bergbauberechtigung, also Erlaubnis, Bewilligung oder Bergwerkseigentum, so wird damit nur ein Rechtsstatus begründet, der noch keine Abbauberechtigung darstellt. Für den eigentlichen Abbau muss in einer zweiten Phase (Betriebsplanzulassung) ein bergrechtlicher Betriebsplan vorgelegt werden.