Sprache, Accesskey 1, Direkt zum Inhalt, Accesskey 2, Direkt zur Hauptnavigation, Accesskey 3


Bohrungen größer 100 m Tiefe

Bei Bohrungen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen, sind der Bergbehörde anzuzeigen. Die Bergbehörde entscheidet , ob für die Bohrung, aus Rücksicht auf den Schutz Beschäftigter oder Dritter oder wegen der Bedeutung der Bohrung, ein Betriebsplan nach § 51 ff. BBergG erforderlich ist. Hält die Bergbehörde einen solchen Betriebsplan für nicht erforderlich, bestätigt sie lediglich die Bohranzeige.

Ist im Einzelfall ein Betriebsplan erforderlich, werden im Zulassungsverfahren nach § 55 ff. BBergG auch andere betroffene Behörden von der Bergbehörde beteiligt.

Stellt eine der im Betriebsplan beschriebenen Tätigkeiten (zum Beispiel Bohrungen im Grundwasser, vorübergehende Grundwasserentnahme, Pumpversuche) einen Benutzungstatbestand im Sinne des Wassergesetzes dar, entscheidet die Bergbehörde unter Beteiligung der Unteren Wasserbehörde auch über die dafür erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis.

Mehr Informationen

Downloads


zurück


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut