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Genehmigungsverfahren

Erdwärme gilt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr.2b Bundesberggesetz (BBergG) als bergfreier Bodenschatz. Deshalb bedarf es für die Aufsuchung der Erdwärme einer Erlaubnis nach § 7 BBergG und für deren Gewinnung einer Bewilligung nach § 8 BBergG oder des Bergwerkseigentums nach §§ 9 bzw. 149 BBergG, und zwar unabhängig von der Teufe des Nutzhorizontes, also auch bei Bohrteufen von < 100m. Dies bedeutet, dass sich das Eigentum an einem Grundstück nicht auf die Erdwärme erstreckt.

Diese Grundsätze gelten nicht, sofern die Nutzung der Erdwärme in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung steht (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG), z.B. für die Beheizung eines Gebäudes. Wird die Erdwärme für Zwecke benutzt, die über das eigene Grundstück hinausgehen, also etwa zur Beheizung von Gebäuden auf anderen Grundstücken, liegt die Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG nicht vor, d.h. es bedarf zur Gewinnung der Erdwärme einer Bergbauberechtigung.

Das gleiche gilt, wenn die Auswirkungen die Erdwärmegewinnung (Einzugsgebiet) über die Grundstückgrenzen hinaus gehen. Ein solcher Fall liegt bei der oberflächennahen Gewinnung der Erdwärme (120m Tiefe) im Bewilligungsfeld der Firma „Müritz Klinikum GmbH" vor.

Um Thermalsole aufzuschließen und anschließend auch zu nutzen, müssen verschiedene genehmigungsrechtliche Verfahren absolviert werden. Diese hängen zum einen mit den abzuteufenden Bohrungen zusammen (Bergrecht), und zum anderen bedürfen die Heilwässer einer staatlichen Anerkennung.

Thermalsole (mineralisiertes Thermalwasser) ist gemäß § 3 Bundesberggesetz (BBergG) ein bergfreier Bodenschatz. Erschließung und Nutzung unterliegen damit den Bestimmungen des BBergG. Zuständige Genehmigungsbehörde für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist das Bergamt Stralsund.

Die Anwendung als Heilwasser setzt eine Einstufung und eine staatliche Anerkennung entsprechend den „Begriffsbestimmungen- Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen“ voraus. Das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen wird in Mecklenburg-Vorpommern durch eine Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums geregelt.


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