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Berechtsamswesen

In § 3 BBerggG werden die bergfreien und grundeigenen Bodenschätze, deren Gewinnung dem Bergrecht unterstehen, benannt.

Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigen Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums (§ 6 BBergG).

Für die Befugnis des Grundeigentümers zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze tritt an die Stelle des Erlaubnis- Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück, auf das sich das Grundeigentum bezieht (§ 34 BBergG).

Von 1990 bis 2007 wurden über 1600 Anträge auf Verleihung bzw. Erteilung von Bergbauberechtigungen beschieden. Von den 1175 erteilten Gewinnungsberechtigungen sind derzeit noch 429 bestandskräftig.

Den aktuellen Stand der Gewinnungsberechtigungen zeigt die nachfolgende Tabelle:

 

Bodenschatz Erlaubnisse Bewilligungen Bergwerks-
eigentum
grundeigen Gesamt
           
Untergrundspeicher(UGS) 2 2 6 0 10
Kohlenwasserstoffe(KW) 2 0 4 0 6
KW/UGS 0 0 2 0 2
Erdwärme(EW) 2 4 0 0 6
EW/Sole 2 3 0 0 5
Sole 0 5 0 0 5
Kreide 0 0 2 0 2
Kreide/Kalk 0 1 0 0 1
Kalk 0 0 2 0 2
Torf 0 3 6 0 9
Ton 0 4 30 1 35
SpezialTon 0 0 6 1 7
Kies-, Quarz-, Spezialsand 0 133 77 0 210
marine Sande (Ostsee) 0 15 0 0 15
Quarz/Quarzit 0 0 0 114 114
           
Gesamt: 8 170 135 116 429

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