Anerkannte Markscheider und anerkannte andere Personen sind verpflichtet, bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr einen Bericht einzureichen über erfolgte Messungen von besonderer Bedeutung, den Bestand des Risswerkes, Neuerungen bei Instrumenten und Geräten sowie Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiter.