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Markscheider und andere anerkannte Personen

Das für die Bergbaubetriebe vorgeschriebene Risswerk ist von einem im Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Markscheider oder einer anderen als fachkundig anerkannten Person anzufertigen und nachzutragen.

Anerkannte Markscheider sind berechtigt, in Mecklenburg-Vorpommern markscheiderische Arbeiten auszuführen. Die Anerkennung anderer Personen kann nur betriebsbezogen erfolgen.

Im Gegensatz zu den Markscheidern sind die anerkannten anderen Personen nicht befugt, Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.

Seit dem 30.06.1994 ist das Gesetz über die Zulassung als Markscheider (Markscheiderzulassungsgesetz) vom 06.06.1994 (GVO Bl. M-V S. 655) im Land Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.

Zum 02.12.2011 sind 31 Personen in der Liste der Markscheider erfasst. Zudem sind 6 anerkannte Personen gemäß § 13 Markscheider-Bergverordnung zur Führung sonstiger risslicher Unterlagen berechtigt.

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