Das Bergmännisches Risswerk ist die Gesamtheit der markscheiderischen Darstellungen für bergmännische Zwecke nach der Unterlagen-Bergverordnung und Markscheider-Bergverordnung, Niederschriften, Urrisse, bergbehördlich vorgeschriebene sowie betriebliche Risse, Karten und Pläne.
Das Risswerk gemäß § 63 BBergG ist von den Unternehmern für Gewinnungsbetriebe, untertägige Aufsuchungsbetriebe und Aufsuchungsbetriebe über Tage anfertigen und nachtragen zu lassen.
Inhalt, Form und Nachtragungsfristen für das Risswerk sind in der Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) vom 19.12.1986 geregelt. Zur Umsetzung dieser Verordnung bei der Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze hat das Bergamt im Jahr 1994 „Grundsätze zur Anfertigung und Nachtragung der Risswerke der Steine- und Erden-Tagebaue“ herausgegeben.