In § 10 der Verordnung über die Feldes- und Förderabgaben (FördAVO) vom 02.02.1993 (GVO Bl. M-V S. 117), wird die Prüfung der für die Förderabgabeberechnung maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse behandelt.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 FördAVO ist das Bergamt zur Prüfung berechtigt.
Die Prüfung der für die Berechnung der Förderabgabe maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse muss, wie die Praxis belegt, über eine Feststellung der rechnerischen Richtigkeit hinausgehen können. Festgestellte Differenzen zwischen den von Abgabepflichtigen in ihren Abgabeerklärungen zugrunde gelegten Fördermengen und den über Massenbilanzen ermittelten tatsächlichen Fördermengen belegen dieses Erfordernis. Bei Tagebauobjekten mit Feldern unterschiedlicher Gewinnungsberechtigungen (Bergwerkseigentum nach § 151 des Bundesberggesetzes (BBergG) – nicht förderabgabepflichtig; Bewilligung nach § 8 BBergG - förderabgabepflichtig) ist die tatsächliche Fördermenge abgabepflichtiger Bodenschätze ausschließlich über die Daten aus der Vermessung (Volumen- und Massenbilanz)möglich.
Mit der Richtlinie des Bergamtes Stralsund vom 31.03.2003 werden Kriterien zur Erstellung von Massenbilanzen durch die im Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Markscheider bzw. anerkannten anderen Personen vorgegeben, die eine einheitliche Bearbeitung dieser Thematik ermöglichen.