Markscheidewesen

Das Markscheidewesen ist eine alte Spezialdisziplin des Bergbaues. Die Berufsbezeichnung "Markscheider" wird abgeleitet aus dem deutschen Wort "Mark" (Grundeigentum, Grenze) und dem lateinischen Begriff "scindere" (Scheider i.S.v. trennen, abgrenzen).

Ursprünglich bestand die Tätigkeit des Markscheiders in der Festlegung der Grenzen der Bergbauberechtigungen (Markscheiden), der Vermessung der bergbaulichen Auffahrungen und dessen Dokumentation. Zu diesen, bis heute geltenden, Grundaufgaben sind in den letzten Jahrzehnten neue Tätigkeitsbereiche hinzugekommen. Besondere Bedeutung hat dabei die Ermittlung der Auswirkungen des Bergbaues auf die Umwelt.

Zu den markscheiderischen Aufgaben im Dezernat gehören:

  • die Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte im Zusammenhang mit der Beantragung und Erteilung bzw. Verleihung von Bergbauberechtigungen bergfreier Bodenschätze sowie die Dokumentation grundeigener Gewinnungsberechtigungen (Berechtsamswesen)
  • die Anerkennung der Markscheider und anderer Personen
  • die Prüfung und Aufbewahrung eingereichter Grubenbilder sowie sonstiger Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne (Risswerk)
  • die Prüfung der Feldes- und Förderabgaben
  • die Führung eines bergbehördlichen Informationssystems
  • das Erteilen von Berechtsamsauskünften sowie die Erteilung bergbaulicher Stellungnahmen
  • die Überwachung des Altbergbaus

Bergbauliche Stellungnahmen

Im Rahmen der Behördenbeteiligung werden durch das Bergamt Stralsund nach umfassender Prüfung bergbauliche Stellungnahmen

  • zu Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplänen,
  • zu Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren, 
  • zu Rechtsetzungsverfahren von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, 
  • zu Entwürfen von Managementplänen usw.

abgegeben. Dabei werden auch die Belange energierechtlicher Vorhaben oder bestehender Leitungen benannt.

Berechtsamswesen

In § 3 BBergG werden die bergfreien und grundeigenen Bodenschätze, deren Gewinnung dem Bergrecht unterstehen, benannt.

Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigen Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresboden oder im Meerwasser vorkommen.

Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums (§ 6 BBergG).

Für die Befugnis des Grundeigentümers zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze tritt an die Stelle des Erlaubnis- Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück, auf das sich das Grundeigentum bezieht (§ 34 BBergG).

Von 1990 bis 2016 wurden z.B. über 1.750 Anträge auf Verleihung bzw. Erteilung von Bergbauberechtigungen beschieden.

Gemäß § 75 BBergG werden beim Bergamt Stralsund ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte geführt. Im Berechtsamsbuch werden alle erteilten bzw. verliehenen Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) mit entsprechenden Sachdaten erfasst.

In die Berechtsamskarte werden sämtliche Felder der o.g. Bergbauberechtigungen sowie die Baubeschränkungsgebiete eingetragen. Die Einsicht in Berechtsamsbuch, -karte und Urkunden ist gemäß § 76 BBergG jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

In der Bergaufsichtskarte werden die Grenzen der Flächen koordinatenmäßig erfasst, für die ein Betriebsplan zugelassen oder zur Zulassung eingereicht wurde (Rahmenbetriebsplan, Hauptbetriebsplan, Sonderbetriebsplan, Abschlussbetriebsplan, Aufsuchungsbetriebsplan).

Das Bergwerkseigentum ist beim Grundbuchamt einzutragen (§ 17 Abs. 3 BBergG).

Das zuständige Grundbuchamt zur Führung des Berggrundbuches ist das Amtsgericht Stralsund.

Bergbehördliches Informationssystem (BIS)

Alle anfallenden Datenmengen werden in einem lokalen Netz verwaltet und den Mitarbeitern unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der entsprechenden Vertraulichkeit zur Verfügung gestellt. Die Ablage und Bereitstellung der Daten erfolgt zentral durch Netzwerkserver.

Das Ziel des IT-Einsatzes ist die vollständige Erfassung, Umsetzung, Auswertung und Bearbeitung aller bergbaurelevanter Daten und auch die Informationen über geplante, im Bau oder in Betrieb befindliche Gasversorgungsleitungen mittels Datenbanken. Dazu gehört auch die räumliche Erfassung und Führung von Kartenwerken (Berechtsamskartenverwaltung und Bergaufsichtskarte sind verfügbar) mittels eines Geographischen Informationssystems und die Kopplung mit den dazugehörigen Sachdaten zu einem Bergbehördlichen Informationssystem (BIS).

Die Erweiterung des Bergbehördliches Informationssystems um weitere Module (Risswerk, Altbergbau) ist vorgesehen und wird stufenweise umgesetzt.

Ab 1994 begann im Bergamt Stralsund der Aufbau eines Bergbehördlichen Informationssystem (BIS). Damit verbunden war die Einführung von drei lokal miteinander vernetzten GIS-Arbeitsplätzen. Als Geographisches Informationssystem wurde bis zum Jahr 2007 das ESRI Produkt ArcView (3.0 bis 3.2) genutzt. Auf einem Server laufen zur Datenhaltung SDE und Oracle.

Mit dem Umstieg auf ArcGIS 9.2 in 2007 wurde die Applikation "Berechtsamskartenverwaltung" vollständig integriert.

Die Erfassung der Geometriedaten des Bergbaus in Mecklenburg-Vorpommern i.V.m. der Führung der Berechtsamsunterlagen sowie der Riss- und Kartenprüfung bildet den Zentralteil des Bergbehördlichen Informationssystems, welches, verbunden mit der Sachdatenerfassung, der Registratur und der Archivierung, als komplexes Element der Wahrnehmung der Bergaufsicht dient.

Seit 2004 nutzt das Bergamt Stralsund die Software GAIA-MV (Geo Access Internet Applikation Mecklenburg-Vorpommern).

GAIA-MV ist eine von der DVZ M-V GmbH mit Sitz in Schwerin entwickelte, browserbasierende Software-Lösung zur Darstellung von raumbezogenen Daten in HTML-Dokumenten, die in zwei Versionen angeboten wird:

  • GAIA-MVlight
  • GAIA-MVprofessional

Ausführliche Informationen sind im Internet unter folgender Adresse erreichbar:

http://www.geoportal-mv.de.de

Die Lösung bietet umfangreiche Unterstützung für die Präsentation von Geodaten im Intranet/Internet ohne die Verwendung von speziellen GIS-Werkzeugen. Die Auskunft und schnelle Orientierung stehen im Vordergrund.

Der Zugriff auf die Daten sowie die Nutzung der angebotenen Funktionalitäten ist mit einem Standard-Browser (z.B. Internet Explorer, Firefox, Opera, Chrome) möglich. Auf dem lokalen PC muss keine weitere Software installiert werden.

Verschiedene Datenquellen (Karten, Luftbilder, ALK, ATKIS, Straßendaten) - mit voneinander abweichendem Raumbezug (Koordinaten) - können gemeinsam in einem vom Nutzer wählbaren Raumbezug überlagert dargestellt werden. Koordinatentransformationen werden zur Laufzeit (on the fly) durchgeführt.

Der Umfang der Datenmenge spielt nur eine untergeordnete Rolle. Landes- oder bundesweit verfügbare Kartenwerke oder Orthofotos können zentral eingebunden und einem breiten Publikumskreis zugänglich gemacht werden. Der Endnutzer muss sich nicht mit der Datenbeschaffung, Formatkonvertierung und Koordinatentransformation befassen.

GAIA-MVprofessional wurde als Basislösung für die Erstellung von Auskunftsarbeitsplätzen konzipiert. Einfache GIS-Funktionalitäten, wie Navigieren, Messen, Suchen, Zeichnen, Abfragen und Drucken sind realisiert. Studien belegen, dass fast 80 Prozent aller GIS-Anwender ein GIS als so genannten "Viewer" nutzen. Die primäre Erfassung und Pflege von GIS-Datenbeständen oder die komplexe Analyse gehört in der Regel nicht zur Aufgabe dieser Nutzergruppe. Dieser Gruppe müssen auch die Gelegenheitsnutzer hinzugerechnet werden. Daraus resultiert die Notwendigkeit der einfachen Oberflächengestaltung einer Anwendung.

GAIA-MVprofessional lässt sich aufgrund der eingesetzten Basistechnologien (UMN-Mapserver, HTML, Javascript, PHP) im unternehmens-/behördenweiten Einsatz mit zentraler Administration leicht in vorhandene Arbeitsabläufe integrieren.

Markscheider und andere anerkannte Personen

Das für die Bergbaubetriebe gesetzlich vorgeschriebene Risswerk ist von einem im Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Markscheider oder einer anderen als fachkundig anerkannten Person anzufertigen und nachzutragen.

Anerkannte Markscheider sind berechtigt, in Mecklenburg-Vorpommern markscheiderische Arbeiten auszuführen.

Die Anerkennung anderer Personen kann nur betriebsbezogen erfolgen. Im Gegensatz zu den Markscheidern sind die anerkannten anderen Personen nicht befugt, Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.

Seit dem 30.06.1994 ist das Gesetz über die Zulassung als Markscheider (Markscheiderzulassungsgesetz) vom 06.06.1994 (GVOBl. M-V S. 655) im Land Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.

Zum 01.12.2022 sind 20 Personen in der Liste der Markscheider erfasst. Zudem sind 5 anerkannte Personen gemäß § 13 Markscheider-Bergverordnung zur Führung sonstiger risslicher Unterlagen berechtigt.

Jahresbericht

Anerkannte Markscheider und anerkannte andere Personen sind verpflichtet, bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr einen Bericht einzureichen über erfolgte Messungen von besonderer Bedeutung, den Bestand des Risswerkes, Neuerungen bei Instrumenten und Geräten sowie Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiter.

Riss- und Kartenwesen

Im Rissarchiv des Bergamtes werden sämtliche Risse, Karten und Pläne aufbewahrt:

  • Risse und Karten des Altbergbaus
  • Risswerke gemäß § 63 BBergG
  • Topographische Karten
  • Seekarten
  • Geologische Karten

Das Bergmännisches Risswerk ist die Gesamtheit der markscheiderischen Darstellungen für bergmännische Zwecke nach der Unterlagen-Bergverordnung und Markscheider-Bergverordnung, Niederschriften, Urrisse, bergbehördlich vorgeschriebene sowie betriebliche Risse, Karten und Pläne.

Das Risswerk gemäß § 63 BBergG ist von den Unternehmern für Gewinnungsbetriebe, untertägige Aufsuchungsbetriebe und Aufsuchungsbetriebe über Tage anfertigen und nachtragen zu lassen.

Inhalt, Form und Nachtragungsfristen für das Risswerk sind in der Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) vom 19.12.1986 geregelt. Zur Umsetzung dieser Verordnung bei der Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze hat das Bergamt im Jahr 1994 „Grundsätze zur Anfertigung und Nachtragung der Risswerke der Steine- und Erden-Tagebaue“ herausgegeben.

In § 8 der Verordnung über die Feldes- und Förderabgaben (FördAVO) vom 08.04.2014 (GVOBl. M-V S. 140) wird die Prüfung der für die Förderabgabeberechnung maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse behandelt.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FördAVO ist das Bergamt zur Prüfung berechtigt.

Die Prüfung der für die Berechnung der Förderabgabe maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse muss, wie die Praxis belegt, über eine Feststellung der rechnerischen Richtigkeit hinausgehen können. Festgestellte Differenzen zwischen den von Abgabepflichtigen in ihren Abgabeerklärungen zugrunde gelegten Fördermengen und den über Massenbilanzen ermittelten tatsächlichen Fördermengen belegen dieses Erfordernis. Bei Tagebauobjekten mit Feldern unterschiedlicher Gewinnungsberechtigungen (Bergwerkseigentum nach § 151 des Bundesberggesetzes (BBergG) - nicht förderabgabepflichtig; Bewilligung nach § 8 BBergG - förderabgabepflichtig) ist die tatsächliche Fördermenge abgabepflichtiger Bodenschätze ausschließlich über die Daten aus der Vermessung (Volumen- und Massenbilanz)möglich.

Mit der Richtlinie des Bergamtes Stralsund vom 31.03.2003 werden Kriterien zur Erstellung von Massenbilanzen durch die im Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Markscheider bzw. anerkannten anderen Personen vorgegeben, die eine einheitliche Bearbeitung dieser Thematik ermöglichen.